Anders verhält es sich bei der von der Beschwerdeführerin 2 zu stellenden kaufmännischen Leitung und der diesbezüglich bezeichneten Schlüsselperson K. Darin ist in Übereinstimmung mit der Vergabestelle durchaus ein wesentlicher Beitrag der Beschwerdeführerin 2 innerhalb der ARGE D. zu sehen. Ein Ausfall der im Angebot namentlich benannten Schlüsselperson und deren Ersatz durch die Beschwerdeführerin 1 würde eine durchaus relevante Veränderung des Angebots bedeuten und möglicherweise auch die Eignung der Arbeitsgemeinschaft in Frage stellen.