Die Beschwerdeführerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass es grundsätzlich Sache der Gesellschafter sei, wie sich die einfache Gesellschaft intern organisiere, wer also das Material, die Maschinen, den Baucontainer und die Arbeiter zur Verfügung stelle. Anders verhält es sich bei der von der Beschwerdeführerin 2 zu stellenden kaufmännischen Leitung und der diesbezüglich bezeichneten Schlüsselperson K. Darin ist in Übereinstimmung mit der Vergabestelle durchaus ein wesentlicher Beitrag der Beschwerdeführerin 2 innerhalb der ARGE D. zu sehen.