Eine Aufteilung in personeller oder maschineller Hinsicht kann dem Angebot nicht entnommen werden. Vorliegend geht es aber klarerweise nicht um im Angebot genau spezifizierte Spezialmaschinen oder um Mitarbeiter mit einer Spezialausbildung, die vormals ausschliesslich die Beschwerdeführerin 2 hätte stellen können. Die Beschwerdeführerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass es grundsätzlich Sache der Gesellschafter sei, wie sich die einfache Gesellschaft intern organisiere, wer also das Material, die Maschinen, den Baucontainer und die Arbeiter zur Verfügung stelle.