Die Frage kann indessen offen bleiben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der ARGE D. keine Maschinen und Bauarbeiter mehr zur Verfügung stellen könnte, vermag dies die Eignung der Arbeitsgemeinschaft als solche zur Ausführung der vorliegenden Arbeiten nicht ernsthaft in Frage zu stellen, da die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer Grösse ohne Weiteres in der Lage ist, einen allfällig entstandenen Ausfall an Maschinen, Geräten und Arbeitskräften zu kompensieren. Eine Aufteilung in personeller oder maschineller Hinsicht kann dem Angebot nicht entnommen werden.