Zu prüfen bleibt, ob durch die Umstrukturierung der Beschwerdeführerin 2, als einer der beiden Partnerinnen der ARGE D., das Angebot wesentlich verändert worden ist oder die Eignung des Konsortiums zur Ausführung des konkreten Auftrags in Frage gestellt ist. … 2.3.3. Aus dem Angebot der Beschwerdeführerinnen vom 1. Juli 2011 geht klar hervor, dass der Beschwerdeführerin 1, die auch die Federführung innehat, innerhalb der Arbeitsgemeinschaft die führende Rolle zukommt. Sie ist für die technische Leitung verantwortlich. Bei den für die Baustelle vorgesehenen Schlüsselpersonen (Bauführung und Poliere Tiefbau) handelt es sich ausschliesslich um