O., Rz. 1510). Bei Auf- oder Abspaltungen von Unternehmen gilt dieser Grundsatz allerdings nicht uneingeschränkt, können sich solche Vorgänge doch auf die Eignung eines Anbieters oder einer Bietergemeinschaft auswirken. Werden einzelne Unternehmenssparten abgespaltet und damit faktisch aus dem Vergabeverfahren verabschiedet, die für die Eignung erforderlich gewesen wären, stellt sich folgerichtig die Frage eines Ausschlusses des betroffenen Anbieters bzw. der betroffenen Arbeitsgemeinschaft wegen nachträglich weggefallener Eignung (BEYELER, a.a.O. Rz. 1510 ff, insbesondere Rz. 1512; vgl. DENZLER/HEMPEL, a.a.O., S. 25). … 2.3. 2.3.1.