Zu nachträglichen Veränderungen führen können auch Umstrukturierungen eines Anbieters, sei dies bei einem Einzelanbieter oder bei einem Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft, z.B. durch Fusion oder Abspaltung. Grundsätzlich wird durch solche Vorgänge die wirtschaftliche Identität des betroffenen ARGE-Mitglieds oder Einzelanbieters trotz der Umwandlungsvorgänge nicht verändert, so dass der Vorgang die Verfahrensstellung der Arbeitsgemeinschaft oder des Anbieters nicht tangiert (BEYELER, a.a.O., Rz. 1510).