2 mit Hinweis). Auch die Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen und das Bundesgericht haben festgehalten, dass das nachträgliche Ausscheiden eines Konsortianten aus einer Arbeitsgemeinschaft (grundsätzlich) eine wesentliche Änderung des Angebots darstelle (Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 14. April 2005, in: Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] 69.80, Erw. 3b; BGE 131 I 162). Ausnahmsweise kann der Ausschluss gemäss Bundesgericht unterbleiben: "Il n'est certes pas exclu que des circonstances tout à fait exceptionnelles puissent, au regard