So liegt beispielsweise gemäss dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in der nachträglichen Erweiterung einer Arbeitsgemeinschaft eine unzulässige Veränderung des ursprünglichen Angebots. Dieses umfasse nicht nur das Versprechen einer konkreten Leistung zu einem definierten Preis, sondern vorab auch die unmittelbare Verpflichtung der offerierenden Vertragspartei. Das Vergaberecht verbiete es daher, eine Arbeitsgemeinschaft nachträglich in irgendeiner Weise zu verändern, sei es durch Einschränkung oder Erweiterung oder durch Austausch einzelner ihrer Mitglieder (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2003 [VB.2003.00032], Erw. 2 mit Hinweis).