3.3). Bietergemeinschaften, die ihren Mitgliederkreis nach Offerteingabe im Verlaufe eines Vergabeverfahrens verändern, modifizieren ihre Offerte und stellen gegebenenfalls auch ihre Eignung in Frage (MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1491).