Zum Ausschluss führen können nach der Rechtsprechung insbesondere auch nachträgliche Veränderungen in der Zusammensetzung einer offerierenden Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft. Bietergemeinschaften sind einfache Gesellschaften im Sinne von Art. 530 OR. Sie sind Arbeitsgemeinschaften aus zwei oder mehreren Firmen, welche (im offenen Verfahren) durch Einreichung eines gemeinsamen Angebots sich gemeinsam um einen Auftrag bewerben.