{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2013-02-28", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Submission--Ausschlu_2013-02-28.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2013-02-28-vge-subm-ausschlussgrund.pdf", "Checksum": "1d41914ac607e7fa652df831d0c3972e"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["Submission: Ausschluss vom Verfahren"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.02.2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.02.2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.02.2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Die nachträgliche Änderung einer Bietergemeinschaft stellt einen Ausschlussgrund dar, es sei denn, dass die Änderung nur unwesentlich und die Eignung weiterhin gegeben ist (Verhältnismässigkeitsprinzip). – Die Parteientschädigung bemisst sich nach dem Streitwert, der 10 % des Auftragswerts (ohne MWST) beträgt (Erw. 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Februar 2013 (WBE.2012.231)\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n\n1.\n\n1.1.\n\nVorab streitig ist die Rechtmässigkeit des Ausschlusses.\n\nIm angefochtenen Vergabeentscheid begründet die Vergabestelle den Ausschluss des Angebots der\nBeschwerdeführerinnen damit, dass die H. aus der ARGE D. ausgeschieden sei. …\n\n2.\n\n2.1.\n\n2.1.1.\n\nGemäss § 28 Abs. 1 SubmD schliesst die Vergabestelle bei Vorliegen genügender Gründe Anbietende vom Verfahren aus. Dies gilt insbesondere in den in § 28 Abs. 1 lit. a–h SubmD genannten\nFällen. Auszuschliessen sind u.a. Anbietende, welche die geforderten Eignungskriterien nicht mehr\nerfüllen (§ 28 Abs. 1 lit. a SubmD; vgl. auch § 27 lit. a der Vergaberichtlinien zur Interkantonalen\nVereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001\n[IVöB; SAR 150.950]). Bereits aus dem Ausdruck \"insbesondere\" lässt sich entnehmen, dass der\nAufzählung der Ausschlussgründe in § 28 SubmD kein abschliessender Charakter zukommt.\n\n2.1.2.\n\nZum Ausschluss führen können nach der Rechtsprechung insbesondere auch nachträgliche Veränderungen in der Zusammensetzung einer offerierenden Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft. Bietergemeinschaften sind einfache Gesellschaften im Sinne von Art. 530 OR. Sie sind Arbeitsgemeinschaften aus zwei oder mehreren Firmen, welche (im offenen Verfahren) durch Einreichung eines\ngemeinsamen Angebots sich gemeinsam um einen Auftrag bewerben. Ein allfälliger Zuschlag wird\ndenn auch nicht der einfachen Gesellschaft erteilt, sondern fällt auf das gemeinsame Angebot und\ndamit an alle beteiligten Unternehmen gemeinsam (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 [B-6762/2011], Erw. 3.3). Bietergemeinschaften, die ihren Mitgliederkreis\nnach Offerteingabe im Verlaufe eines Vergabeverfahrens verändern, modifizieren ihre Offerte und\nstellen gegebenenfalls auch ihre Eignung in Frage (MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des\nVergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1491).\n\nSo liegt beispielsweise gemäss dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in der nachträglichen\nErweiterung einer Arbeitsgemeinschaft eine unzulässige Veränderung des ursprünglichen Angebots.\nDieses umfasse nicht nur das Versprechen einer konkreten Leistung zu einem definierten Preis,\nsondern vorab auch die unmittelbare Verpflichtung der offerierenden Vertragspartei. Das Vergaberecht verbiete es daher, eine Arbeitsgemeinschaft nachträglich in irgendeiner Weise zu verändern,\nsei es durch Einschränkung oder Erweiterung oder durch Austausch einzelner ihrer Mitglieder (Urteil\ndes Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2003 [VB.2003.00032], Erw. 2 mit Hinweis). Auch die Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen und das\nBundesgericht haben festgehalten, dass das nachträgliche Ausscheiden eines Konsortianten aus\neiner Arbeitsgemeinschaft (grundsätzlich) eine wesentliche Änderung des Angebots darstelle (Urteil\nder Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 14. April 2005,\nin: Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] 69.80, Erw. 3b; BGE 131 I 162). Ausnahmsweise kann der\nAusschluss gemäss Bundesgericht unterbleiben: \"Il n'est certes pas exclu que des circonstances tout\nà fait exceptionnelles puissent, au regard notamment du principe de la proportionnalité, justifier une\nautre solution dans certains cas, par exemple si une entreprise soumissionnaire jouant qu'un rôle\nmarginal au sein d'un grand consortium n'est, pour une raison ou une autre, plus en mesure\nd’exécuter le mandat ou se retire du consortium\" (BGE 131 I 162 f.; vgl. auch JEAN-BAPTISTE ZUF-\nFEREY/CORINNE MAILLARD/NICOLAS MICHEL, Droit des marchés publics, hrsg. von JEAN-BAPTISTE ZUF-\nFEREY/PETER GAUCH/PIERRE TERCIER, Freiburg 2002, S. 113). Bei solchen nur unwesentlichen Änderungen kann die Änderung nach Rechtsprechung und Lehre somit akzeptiert werden, sofern die\nEignung des Konsortiums gewahrt bleibt (BEAT DENZLER/HEINRICH HEMPEL, Fusioniert, gespalten und\nübertragen – wenn Anbieter ihr Rechtskleid wechseln, in: Baurecht, Sonderheft 2006, S. 23 Fn. 1).\n\n2.1.3.\n\n"}