Nach dem Grundsatz "a maiore ad minus" ist die Beschwerde hingegen dahingehend gutzuheissen, dass die Widerrechtlichkeit des Verfahrensabbruchs festzustellen ist. Anzumerken gilt hier, dass in Fällen wie dem vorliegenden, wo das Submissionsverfahren ohne hinreichenden Grund abgebrochen wird, eine Entschädigungspflicht der Vergabebehörde gegenüber den dadurch benachteiligten Anbietern, hier der Beschwerdeführerin, entstehen kann (AGVE 1997, S. 360 f.; VGE III/27 vom 20. April 2006 [WBE.2006.24], S. 10; VGE III/64 vom 4. August 2004 [BE.2004.00145], S. 11; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band: