Abbruch Verfahren Erschliessung D. aufzuheben und den Gemeinderat B. anzuweisen, das Urteil des Verwaltungsgerichtes Aargau vom 28. Februar 2013, 3. Kammer entsprechend den Erwägungen Ziff. II./4. Seite 10 umzusetzen") kann daher nicht entsprochen werden. Nach dem Grundsatz "a maiore ad minus" ist die Beschwerde hingegen dahingehend gutzuheissen, dass die Widerrechtlichkeit des Verfahrensabbruchs festzustellen ist.