Das Verwaltungsgericht hat dazu festgehalten, die Vergabebehörde sei nach § 22 Abs. 1 SubmD nicht verpflichtet, ein angehobenes Vergabeverfahren mit einem Zuschlag zu beenden. Folglich müsse es das Verwaltungsgericht bei der Feststellung bewenden lassen, dass das Submissionsverfahren ohne genügenden Grund und damit zu Unrecht abgebrochen worden sei (AGVE 2003, S. 253; VGE III/27 vom 20. April 2006 [WBE.2006.24], S. 9). An dieser Rechtsprechung ist angesichts des klaren Wortlauts von § 22 Abs. 1 SubmD festzuhalten. Dem Hauptantrag in Ziffer 1 des Beschwerdebegehrens ("Es sei der Entscheid des Gemeinderats der Einwohnergemeinde B. vom 4. April 2013 betreffend Abbruch Verfahren