Schliesslich ist über die Rechtsfolgen des grundlos erfolgten Verfahrensabbruchs zu befinden. Die Beschwerdeführerin verlangt, der Entscheid des Gemeinderats vom 4. April 2013 betreffend Verfahrensabbruch (Erschliessung D., Bauarbeiten) sei aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2013 entsprechend Erw. II/4. umzusetzen. Das vom Gemeinderat gewählte Vorgehen widerspreche den Vorgaben des Verwaltungsgerichts krass und sei rechtsmissbräuchlich.