Demgemäss war der Abbruch des Submissionsverfahrens nicht durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 22 Abs. 2 SubmD gerechtfertigt. Der Vergabestelle lagen auch nach Aufhebung des Zuschlags zwei gültige Angebote vor. Es wäre ihr im Grundsatz möglich gewesen, die Angebote der ehemaligen Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2013 (WBE.2012.406) neu zu bewerten und alsdann den Zuschlag zu erteilen. Der Verfahrensabbruch erweist sich damit als widerrechtlich. 3.