Dies wäre ohne weiteres möglich gewesen. Entgegen der Auffassung der Vergabestelle steht die Bewertung externer Referenzauskünfte auch nicht im Widerspruch zu den ursprünglich definierten Kriterien, wie sich Erw. 3.4.3 des Urteils vom 28. Februar 2013 entnehmen lässt.