4. Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die gerügte Bewertung des Zuschlagskriteriums 'Kompetenz' bzw. der Subkriterien 'Erfahrung / Referenz Unternehmung' und 'Organisation / Kommunikation' als begründet. Der an die E. erteilte Zuschlag ist aufzuheben, und die Beschwerdesache ist an die Vergabebehörde zur Neubewertung des Zuschlagskriteriums 'Kompetenz' im Sinne der Erwägungen und zu neuer Zuschlagserteilung zurückzuweisen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Abzuweisen ist sie hingegen, soweit mit ihr verlangt wird, der Zuschlag sei im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin zu erteilen."