Aufgrund der Bewertung der früheren Zusammenarbeit mit der Gemeinde bzw. mit dem Ingenieurbüro konnte ein Anbieter, der diesen Aspekt nicht erfüllte, bei der Gesamtbewertung von vornherein auf maximal 94 (statt 100) Punkte kommen. Dies stellt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, einen Verstoss gegen die Gleichbehandlung der Anbietenden dar.