3.4.4. Als klar unzulässig erweisen sich jedoch aufgrund vorstehender Erwägungen (Erw. 3.3) die ausschliesslich mit dem Umstand der fehlenden Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der Vergabebehörde und dem Ingenieurbüro F. begründeten Bewertungsabzüge von je drei Punkten bei den Subkriterien 'Erfahrung / Referenz Unternehmung' und 'Organisation / Kommunikation'. Aufgrund der Bewertung der früheren Zusammenarbeit mit der Gemeinde bzw. mit dem Ingenieurbüro konnte ein Anbieter, der diesen Aspekt nicht erfüllte, bei der Gesamtbewertung von vornherein auf maximal 94 (statt 100) Punkte kommen.