In der ursprünglichen Submission seien die bisherigen Erfahrungen der Gemeinde und des Bauleitungsbüros mit der jeweiligen Unternehmung in den letzten fünf Jahren bewertet worden, was im Bewertungsschema entsprechend beschrieben worden sei. Da die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren weder für die Gemeinde noch unter der Bauleitung von F. tätig gewesen sei, habe sie bei diesem Kriterium keine Punkte erhalten. Das Verwaltungsgericht habe die Arbeitsvergabe aufgehoben. Die Bewertung der beanstandeten Kriterien basiere auf den "persönlichen" Erfahrungen der Gemeinde und der Bauleitung. Diese Erfahrungen könnten nicht bei einem Dritten erfragt werden.