In § 22 Abs. 2 lit. a–d SubmD aufgezählte Abbruchgründe sind im vorliegenden Fall keine gegeben. Die ursprünglich eingereichten Angebote entsprachen den Submissionsbedingungen. Dies gilt namentlich auch für das Angebot der Beschwerdeführerin. Die Rand- und Rahmenbedingungen haben sich nicht verändert, die Angebote garantieren einen wirksamen Wettbewerb und von einer wesentlichen Änderung der nachgefragten Leistung kann ebenfalls nicht die Rede sein. Die Vergabestelle sieht dies offensichtlich nicht anders, beruft sie sich doch weder in der Verfügung vom 4. April 2013 noch in der Beschwerdeantwort auf einen der in § 22 Abs. 2 lit. a–d SubmD explizit aufgeführten Gründe. 2.3. 2.3.1.