Die Beschwerdeführerin erachtet den Abbruch und die Wiederholung als unzulässig. Mit Urteil vom 28. Februar 2013 habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der an die E. erteilte Zuschlag aufzuheben und die Beschwerdesache an die Vergabebehörde zur Neubewertung des Zuschlagskriteriums "Kompetenz" im Sinne der Erwägungen und zu neuer Zuschlagserteilung zurückzuweisen sei. Der Gemeinderat ignoriere mit seinem Beschluss vom 4. April 2013 die klare Anordnung des Gerichts, was rechtsmissbräuchlich sei. Abgesehen davon sei die Berufung auf § 22 SubmD unzulässig und rechtsmissbräuchlich. Ein Grund gemäss § 22 Abs. 2 SubmD sei nicht gegeben. 2.