Im Nachgang zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2013 (WBE.2012.406) sah die Vergabestelle von einer Neubewertung und neuen Zuschlagserteilung ab und ordnete den Abbruch sowie die Wiederholung des Verfahrens an. Begründet wurde das Vorgehen damit, die Gemeinde B. lege "Wert auf eine transparente Submission mit klar definierten Zuschlagskriterien, welche für die offerierenden Unternehmungen eine Chancengleichheit bietet. Damit diesem Umstand Rechnung getragen werden kann, ist die durchgeführte Submission abzubrechen und zu wiederholen." Die Beschwerdeführerin erachtet den Abbruch und die Wiederholung als unzulässig.