{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2013-05-07", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Submission--Abbruch-_2013-05-07.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2013-05-07-vge-subm-verfahrensabbruch.pdf", "Checksum": "f950a2c5dec3e16ba0d621c74417b2d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Submission: Abbruch des Verfahrens"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 07.05.2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 07.05.2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 07.05.2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Wird das Submissionsverfahren ohne genügenden Grund abgebrochen, stellt das Gericht die Widerrechtlichkeit des Verfahrensabbruchs fest; zum Zuschlag kann die Vergabestelle nicht verpflichtet werden."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:00", "Checksum": "8af7bff4254a0cd2ca72233d0639a8f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 07.05.2013\nRegeste:\n– Wird das Submissionsverfahren ohne genügenden Grund abgebrochen, stellt das Gericht die Widerrechtlichkeit des Verfahrensabbruchs fest; zum Zuschlag kann die Vergabestelle nicht verpflichtet werden.\n\nSubmission: Abbruch des Verfahrens\n– Wird das Submissionsverfahren ohne genügenden Grund abgebrochen, stellt das Gericht\ndie Widerrechtlichkeit des Verfahrensabbruchs fest; zum Zuschlag kann die Vergabestelle\nnicht verpflichtet werden.\n\nUrteil des Verwaltungsgerichts (VGE) III/45 vom 7. Mai 2013 (WBE.2013.133)\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n\n1.\n\nIm Nachgang zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2013 (WBE.2012.406) sah die\nVergabestelle von einer Neubewertung und neuen Zuschlagserteilung ab und ordnete den Abbruch\nsowie die Wiederholung des Verfahrens an. Begründet wurde das Vorgehen damit, die Gemeinde B.\nlege \"Wert auf eine transparente Submission mit klar definierten Zuschlagskriterien, welche für die\nofferierenden Unternehmungen eine Chancengleichheit bietet. Damit diesem Umstand Rechnung\ngetragen werden kann, ist die durchgeführte Submission abzubrechen und zu wiederholen.\" Die\nBeschwerdeführerin erachtet den Abbruch und die Wiederholung als unzulässig. Mit Urteil vom 28.\nFebruar 2013 habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der an die E. erteilte Zuschlag aufzuheben und die Beschwerdesache an die Vergabebehörde zur Neubewertung des Zuschlagskriteriums \"Kompetenz\" im Sinne der Erwägungen und zu neuer Zuschlagserteilung zurückzuweisen sei.\nDer Gemeinderat ignoriere mit seinem Beschluss vom 4. April 2013 die klare Anordnung des Gerichts, was rechtsmissbräuchlich sei. Abgesehen davon sei die Berufung auf § 22 SubmD unzulässig\nund rechtsmissbräuchlich. Ein Grund gemäss § 22 Abs. 2 SubmD sei nicht gegeben.\n\n2.\n\nZu prüfen ist, ob die Vergabestelle berechtigt war, die Submission abzubrechen und die Wiederholung zu verfügen.\n\n2.1.\n\nDie Vergabestelle ist nicht zum Zuschlag verpflichtet (§ 22 Abs. 1 SubmD). Aus wichtigen Gründen\nkann das Verfahren jederzeit abgebrochen oder wiederholt werden. Dies ist gemäss § 22 Abs. 2 lit.\na–d SubmD insbesondere zulässig, wenn\na) kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt;\nb) auf Grund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen oder wegen wegfallender Wettbewerbsverzerrungen günstigere Angebote zu erwarten sind;\nc) die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren;\nd) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde.\n\nDiese Aufzählung ist nicht abschliessend, macht aber deutlich, dass der Abbruch des Submissionsverfahrens nicht grundlos erfolgen darf. Nicht nur § 22 Abs. 2 SubmD, sondern schon die vorvertragliche Treuepflicht nach Art. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB;\nSR 210) verbietet es nämlich der Vergabestelle, dem einzelnen Submittenten seine Chance auf den\nZuschlag durch grundlosen Verfahrensabbruch zu entziehen oder durch eine Wiederholung des Verfahrens allenfalls zu verschlechtern. Der Anbieter darf sich gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber auf ein vertrauenswürdiges, korrektes Verhalten verlassen und darauf, dass die Vergabestelle\ndas ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausübt; eine grundlose Schmälerung der Chancen des\neinzelnen Submittenten auf den Zuschlag erscheint auch unter diesem Gesichtswinkel ausgeschlossen. Bereits aus der allgemeinen, vorvertraglichen Treuepflicht sowie aufgrund des vom öffentlichen\nAuftraggeber pflichtgemäss auszuübenden Ermessens folgt daher ohne Weiteres der Grundsatz,\ndass das Submissionsverfahren nur aus wichtigen Gründen abgebrochen oder wiederholt werden\ndarf, falls nicht die Haftung aus culpa in contrahendo Platz greifen soll (Aargauische Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 251 f.; 1999, S. 313 f. mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] IV/49 vom 17. August 2006 [WBE.2006.18], S. 11; VGE III/27 vom 20. April\n2006 [WBE.2006.24], S. 4).\n\n2.2.\n\nIn § 22 Abs. 2 lit. a–d SubmD aufgezählte Abbruchgründe sind im vorliegenden Fall keine gegeben.\nDie ursprünglich eingereichten Angebote entsprachen den Submissionsbedingungen. Dies gilt namentlich auch für das Angebot der Beschwerdeführerin. Die Rand- und Rahmenbedingungen haben\nsich nicht verändert, die Angebote garantieren einen wirksamen Wettbewerb und von einer wesentlichen Änderung der nachgefragten Leistung kann ebenfalls nicht die Rede sein. Die Vergabestelle\nsieht dies offensichtlich nicht anders, beruft sie sich doch weder in der Verfügung vom 4. April 2013\nnoch in der Beschwerdeantwort auf einen der in § 22 Abs. 2 lit. a–d SubmD explizit aufgeführten\nGründe.\n\n2.3.\n\n2.3.1.\n\n"}