Erst wenn Anträge zur Bewilligung als solche gestellt werden, steht das Bauprojekt als Ganzes zur Diskussion. In Fällen, in denen es zunächst lediglich um die Frage geht, ob weitere Abklärungen und Unterlagen erforderlich sind, kann somit nicht einfach von der Bausumme auf den Streitwert geschlossen werden. Lediglich die bei einer Gutheissung der Beschwerde entstehenden Kosten sowie die Nachteile, die der Bauherrschaft durch die Bauverzögerung erwachsen, sind bei der Bestimmung des Streitwertes zu berücksichtigen.