Indessen ist vorliegendenfalls fraglich, ob die Baubewilligung als solche streitig war. Der Antrag des Beschwerdeführers, den er im Verfahren vor Baudepartement stellte (Verwaltungsakten 39), ist nicht ohne weiteres verständlich. Aus der Begründung (Verwaltungsakten 40 ff.) ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer in erster Linie erreichen wollte, dass das Baubewilligungsverfahren korrekt durchgeführt werde; er beanstandete eine falsche Profilie rung des Hauses "B" und verlangte die (nochmalige) Erstellung eines Schattendiagramms. Erst danach sollte überhaupt (materiell) über die Baubewilligung entschieden werden.