bb) In Baubewilligungssachen hat das Verwaltungsgericht seit langem eine Praxis entwickelt, die im Regelfall, d. h. wenn die Baubewilligung als Ganzes streitig ist und es nicht bloss um Nebenbestimmungen usw. geht, einen Zehntel der Bausumme als Streitwert betrachtet (vgl. AGVE 1992, S. 398 mit Hinweis). Auf diese Praxis hat die Vorinstanz abgestellt, indem sie bei einer Bausumme von Fr. 3'000'000.-- einen Streitwert von Fr. 300'000.-- angenommen hat (Verwaltungsakten 68; Vernehmlassung vom 8. Juni 1995, S. 2). Indessen ist vorliegendenfalls fraglich, ob die Baubewilligung als solche streitig war.