b) aa) Der Streitwert ist Ausdruck des Wertes, den ein Recht, das streitig ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wirklich und objektiv besitzt. Er hat nichts mit dem Prozessausgang zu tun; gleichgültig, ob eine Behörde dieses Recht anerkennt oder verweigert bzw. ob der Berechtigte obsiegt hat oder unterlegen ist, kommt seinem Recht ein bestimmter wirtschaftlicher Wert zu (AGVE 1989, S. 284 und 290). Was streitig ist, legen die Parteien mit ihren Beschwerdebegehren fest.