Aus den Erwägungen 2.a) (...) Vorliegendenfalls verlangte der Beschwerdeführer vor Baudepartement in erster Linie weitere Abklärungen (Schattenwurfdiagramm) und Ergänzungen des Baugespanns (Verwaltungsakten 39). Wäre den Begehren stattgegeben worden, so hätte dies der Bauherrschaft zweifellos zusätzliche Kosten verursacht. Insofern steht fest, dass das Beschwerdeverfahren vor Baudepartement einen Einfluss auf das Vermögen der Bauherrschaft hatte; eine Beschwerdegutheissung hätte eine Vermögensverminderung zur Folge gehabt.