Streitwertberechnung (§ 4 Abs. 1 AnwT) Geht es lediglich um die Frage, ob weitere Abklärungen und Unterlagen für ein Baugesuch erforderlich sind (ohne dass Anträge zur Baubewilligung als solcher gestellt werden), sind nur die bei einer Gutheissung der Beschwerde entstehenden Kosten sowie die Nachteile, die der Bauherrschaft durch die Bauverzögerung erwachsen, bei der Bestimmung des Streitwerts zu berücksichtigen.