{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1996-06-17", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Streitwertberechnung_1996-06-17.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1996-06-17-streitwertberechnung.pdf", "Checksum": "cc875a511a6c84f5c7ef8fcb5ab7d368"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Streitwertberechnung (§ 4 Abs. 1 AnwT)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.06.1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.06.1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.06.1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geht es lediglich um die Frage, ob weitere Abklärungen und Unterlagen für ein Baugesuch erforderlich sind (ohne dass Anträge zur Baubewilligung als solcher gestellt werden), sind nur die bei einer Gutheissung der Beschwerde entstehenden Kosten sowie die Nachteile, die der Bauherrschaft durch die Bauverzögerung erwachsen, bei der Bestimmung des Streitwerts zu berücksichtigen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:08", "Checksum": "c4dcfb49f0596af6621e9e603242096b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.06.1996\nRegeste:\nGeht es lediglich um die Frage, ob weitere Abklärungen und Unterlagen für ein Baugesuch erforderlich sind (ohne dass Anträge zur Baubewilligung als solcher gestellt werden), sind nur die bei einer Gutheissung der Beschwerde entstehenden Kosten sowie die Nachteile, die der Bauherrschaft durch die Bauverzögerung erwachsen, bei der Bestimmung des Streitwerts zu berücksichtigen.\n\nStreitwertberechnung (§ 4 Abs. 1 AnwT)\nGeht es lediglich um die Frage, ob weitere Abklärungen und Unterlagen für ein\nBaugesuch erforderlich sind (ohne dass Anträge zur Baubewilligung als solcher gestellt\nwerden), sind nur die bei einer Gutheissung der Beschwerde entstehenden Kosten sowie\ndie Nachteile, die der Bauherrschaft durch die Bauverzögerung erwachsen, bei der\nBestimmung des Streitwerts zu berücksichtigen.\n\nSachverhalt\nDer Beschwerdeführende Nachbar unterlag vor Baudepartement mit seinem Antrag, das geplante Haus korrekt zu\nprofilieren, ein verbessertes Schattendiagramm zu erstellen und die nachgesuchte Baubewilligung \"erst anschliessend zu\nerteilen bzw. mit weiteren Bedingungen und Auflagen zu erteilen oder abzulehnen\". Dem Prozessausgang entsprechend\nauferlegte ihm das Baudepartement die gegnerischen Parteikosten im nachgesuchten Umfang auf Basis von 10 % der\nBausumme (mit Abzügen) als Streitwert. Gegen die Höhe der auferlegten Parteikosten erhob er beim Verwaltungsgericht\nBeschwerde, die teilweise gutgeheissen wurde.\n\nAus den Erwägungen\n2.a)\n(...) Vorliegendenfalls verlangte der Beschwerdeführer vor Baudepartement in erster Linie weitere Abklärungen\n(Schattenwurfdiagramm) und Ergänzungen des Baugespanns (Verwaltungsakten 39). Wäre den Begehren stattgegeben\nworden, so hätte dies der Bauherrschaft zweifellos zusätzliche Kosten verursacht. Insofern steht fest, dass das\nBeschwerdeverfahren vor Baudepartement einen Einfluss auf das Vermögen der Bauherrschaft hatte; eine\nBeschwerdegutheissung hätte eine Vermögensverminderung zur Folge gehabt. Es handelt sich somit - entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4) - um eine vermögensrechtliche Streitsache\nmit einem bezifferbaren Streitwert.\n\nb)\naa)\nDer Streitwert ist Ausdruck des Wertes, den ein Recht, das streitig ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wirklich\nund objektiv besitzt. Er hat nichts mit dem Prozessausgang zu tun; gleichgültig, ob eine Behörde dieses Recht anerkennt\noder verweigert bzw. ob der Berechtigte obsiegt hat oder unterlegen ist, kommt seinem Recht ein bestimmter\nwirtschaftlicher Wert zu (AGVE 1989, S. 284 und 290). Was streitig ist, legen die Parteien mit ihren Beschwerdebegehren\nfest.\n\nbb)\nIn Baubewilligungssachen hat das Verwaltungsgericht seit langem eine Praxis entwickelt, die im Regelfall, d. h. wenn die\nBaubewilligung als Ganzes streitig ist und es nicht bloss um Nebenbestimmungen usw. geht, einen Zehntel der\nBausumme als Streitwert betrachtet (vgl. AGVE 1992, S. 398 mit Hinweis). Auf diese Praxis hat die Vorinstanz abgestellt,\nindem sie bei einer Bausumme von Fr. 3'000'000.-- einen Streitwert von Fr. 300'000.-- angenommen hat\n(Verwaltungsakten 68; Vernehmlassung vom 8. Juni 1995, S. 2). Indessen ist vorliegendenfalls fraglich, ob die\nBaubewilligung als solche streitig war. Der Antrag des Beschwerdeführers, den er im Verfahren vor Baudepartement\nstellte (Verwaltungsakten 39), ist nicht ohne weiteres verständlich. Aus der Begründung (Verwaltungsakten 40 ff.) ergibt\nsich aber, dass der Beschwerdeführer in erster Linie erreichen wollte, dass das Baubewilligungsverfahren korrekt\ndurchgeführt werde; er beanstandete eine falsche Profilie rung des Hauses \"B\" und verlangte die (nochmalige) Erstellung\neines Schattendiagramms. Erst danach sollte überhaupt (materiell) über die Baubewilligung entschieden werden. Dabei\nliess er ausdrücklich offen, ob die Baubewilligung dannzumal zu erteilen, mit Auflagen zu erteilen oder zu verweigern sei.\n\ncc)\nIn einem Baubewilligungsverfahren hat die Bauherrschaft die gesetzlich vorgesehenen Unterlagen auf eigene Kosten\nbeizubringen und damit nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind. Die\n(möglichen) Einsprecher haben Anspruch darauf, dass mit einem Baugesuch alle Unterlagen vollständig aufgelegt\nwerden, die es ermöglichen, das Bauprojekt und seine Auswirkungen auf die Umgebung zu prüfen. Ohne diese\nUnterlagen kann häufig gar nicht beurteilt werden, ob das Baugesuch gegen Vorschriften verstösst. Ist nun streitig, ob\n(weitere) Unterlagen benötigt werden oder nicht, ist nicht von vornherein das Baugesuch als Ganzes in Frage gestellt,\nsondern lediglich der Umfang der Abklärungen. Müssen tatsächlich weitere Unterlagen beigebracht werden, kann der\nNachbar erst nach deren Vorliegen entscheiden, ob er sich mit dem Baugesuch abfinden muss oder nicht. Erst wenn\nAnträge zur Bewilligung als solche gestellt werden, steht das Bauprojekt als Ganzes zur Diskussion. In Fällen, in denen es\nzunächst lediglich um die Frage geht, ob weitere Abklärungen und Unterlagen erforderlich sind, kann somit nicht einfach\nvon der Bausumme auf den Streitwert geschlossen werden. Lediglich die bei einer Gutheissung der Beschwerde\nentstehenden Kosten sowie die Nachteile, die der Bauherrschaft durch die Bauverzögerung erwachsen, sind bei der\nBestimmung des Streitwertes zu berücksichtigen.\n\nc)\nDer Streitwert wird nach den gestellten Begehren berechnet (§ 4 Abs. 1 AnwT). Wenn es nicht um die Bezahlung einer\nbestimmten Summe geht, ist er nach den vermögensmässigen Interessen der Parteien zu schätzen (§ 4 Abs. 3 AnwT).\n\n"}