im Beschwerdeverfahren wurde dann die vollständige Aufhebung der Baubewilligung verlangt. Sinn und Zweck von § 4 Abs. 2 BauG ist gerade, solche Erweiterungen der Anträge zu verhindern, um der Bauherrschaft Rechts- und Planungssicherheit zu geben und die Prozessökonomie zu stärken. Andernfalls hätte § 4 Abs. 2 BauG – wie in gewissen anderen Rechtsordnungen – eine blosse Anmeldung zum Verfahren vorsehen oder nur eine Begründung verlangen können. Der Nachweis des Rechtsmissbrauchs kann der Bauherrschaft in solchen Fällen kaum je gelingen, wenn es als zulässig erachtet würde, die Anträge zu erweitern.