III/46 vom 15. September 2008). Die in der Literatur vertretene, im Ergebnis gegenteilige Auffassung (MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 4 N 31) vermischt unzulässigerweise Rügen und Anträge. Die vom Autor zum Beleg angeführten Gerichtsentscheide datieren älter als § 60 Abs. 2 BauV. Die Urteile gehen teilweise nicht auf die konkreten Einwendungsanträge ein.