{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2019-07-08", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Strassenverkehrsrege_2019-07-08.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2019-07-08-strassenverkehrsregeln.pdf", "Checksum": "c77c713d59ce07a518b46377ec19a921"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Strassenverkehrsregeln"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.07.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.07.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.07.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Strassenverkehrsregeln gelten für \"öffentliche Strassen\". Anders als gemäss Baugesetz fallen darunter auch Privatstrassen, die zwar nicht im Gemeingebrauch stehen, die aber einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offenstehen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:13", "Checksum": "17c80cf678be70892b6c1783095f1b3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.07.2019\nRegeste:\nDie Strassenverkehrsregeln gelten für \"öffentliche Strassen\". Anders als gemäss Baugesetz fallen darunter auch Privatstrassen, die zwar nicht im Gemeingebrauch stehen, die aber einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offenstehen.\n\nStrassenverkehrsregeln\n– Die Strassenverkehrsregeln gelten für \"öffentliche Strassen\". Anders als gemäss Baugesetz fallen darunter auch Privatstrassen, die zwar nicht im Gemeingebrauch stehen, die aber einem unbestimmten\nPersonenkreis zur Benutzung offenstehen.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Juli 2019 (EBVU 16.866)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Verzweigung Ahornweg – Mattenweg\n…\nDie Strassenverkehrsregeln sind auch auf den in privatem Eigentum stehenden Ahornweg anzuwenden, obwohl dieser nicht dem Gemeingebrauch offensteht und damit gemäss dem Baugesetz nicht\nals öffentliche Strasse gilt (vgl. § 80 Abs. 1 BauG). Massgebend, ob es sich um eine öffentliche Strasse\nhandelt, auf welche die Verkehrsregeln Anwendung finden, ist der Begriff der öffentlichen Strasse gemäss dem SVG, der sich mit jenem des BauG nicht deckt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 SVG). Öffentlich\nim Sinn des SVG sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2\nVRV). Ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht sowie ob sie dem Gemeingebrauch\noffensteht, ist nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, dass die Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offensteht. Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinn des SVG\ngeht selbst dann nicht verloren, wenn die Verkehrsfläche nur für gewisse Zwecke (z.B. für den Zubringerdienst) offensteht, solange der Kreis der Benutzenden unbestimmbar bleibt (BGE 104 IV 105, 108;\n101 IV 173, 175; BGer 6B_630/2015 vom 8. Februar 2016, E. 2.2; 6B_384/2015 vom 7. Dezember\n2015, E. 3.2). Keine Geltung beanspruchen die Verkehrsordnungsvorschriften des SVG lediglich auf\nStrassen, deren Benutzung auf bestimmte Personen beschränkt ist. Eine solche Einschränkung muss\nallerdings entweder durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht\nsein (BGE 104 IV 105, 108; BGer 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1; vgl. für die Begründung\ndieses weiten Strassenbegriffs: BGer 6B_54/2010 vom 18. März 2010, E. 1.2; 6B_673/2008 vom\n8. Oktober 2008, E. 1.1, m.w.H.; zum Ganzen: BERNHARD WALDMANN/RAPHAEL KRAMER, in: Basler\nKommentar SVG, Basel 2014, Art. 1 N 16–22, m.w.H.). Beim Ahornweg handelt es sich um eine\ndurchgängige, von beiden Seiten befahrbare Strasse mit mehreren daran angeschlossenen Liegenschaften. Der Ahornweg dient nicht ausschliesslich privatem Gebrauch, sondern steht einem unbestimmten\nPersonenkreis zur Benutzung offen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Der Ahornweg\nbildet folglich eine öffentliche Strasse im Sinn der Strassenverkehrsgesetzgebung, auf welche die\nStrassenverkehrsregeln anzuwenden sind.\n\nStichwörter: öffentliche Strassen\n"}