Strassenverkehrsregeln – Die Strassenverkehrsregeln gelten für "öffentliche Strassen". Anders als gemäss Baugesetz fallen da- runter auch Privatstrassen, die zwar nicht im Gemeingebrauch stehen, die aber einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offenstehen. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Juli 2019 (EBVU 16.866) Aus den Erwägungen 2. Verzweigung Ahornweg – Mattenweg … Die Strassenverkehrsregeln sind auch auf den in privatem Eigentum stehenden Ahornweg anzu- wenden, obwohl dieser nicht dem Gemeingebrauch offensteht und damit gemäss dem Baugesetz nicht als öffentliche Strasse gilt (vgl. § 80 Abs. 1 BauG). Massgebend, ob es sich um eine öffentliche Strasse handelt, auf welche die Verkehrsregeln Anwendung finden, ist der Begriff der öffentlichen Strasse ge- mäss dem SVG, der sich mit jenem des BauG nicht deckt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 SVG). Öffentlich im Sinn des SVG sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht sowie ob sie dem Gemeingebrauch offensteht, ist nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, dass die Verkehrsfläche einem unbestimm- ten Personenkreis zur Benutzung offensteht. Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinn des SVG geht selbst dann nicht verloren, wenn die Verkehrsfläche nur für gewisse Zwecke (z.B. für den Zubrin- gerdienst) offensteht, solange der Kreis der Benutzenden unbestimmbar bleibt (BGE 104 IV 105, 108; 101 IV 173, 175; BGer 6B_630/2015 vom 8. Februar 2016, E. 2.2; 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 3.2). Keine Geltung beanspruchen die Verkehrsordnungsvorschriften des SVG lediglich auf Strassen, deren Benutzung auf bestimmte Personen beschränkt ist. Eine solche Einschränkung muss allerdings entweder durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein (BGE 104 IV 105, 108; BGer 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1; vgl. für die Begründung dieses weiten Strassenbegriffs: BGer 6B_54/2010 vom 18. März 2010, E. 1.2; 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1, m.w.H.; zum Ganzen: BERNHARD WALDMANN/RAPHAEL KRAMER, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 1 N 16–22, m.w.H.). Beim Ahornweg handelt es sich um eine durchgängige, von beiden Seiten befahrbare Strasse mit mehreren daran angeschlossenen Liegenschaf- ten. Der Ahornweg dient nicht ausschliesslich privatem Gebrauch, sondern steht einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Der Ahornweg bildet folglich eine öffentliche Strasse im Sinn der Strassenverkehrsgesetzgebung, auf welche die Strassenverkehrsregeln anzuwenden sind. Stichwörter: öffentliche Strassen