Ausnahmebestimmung erlaubt es, sowohl rechtserheblichen Unterschieden namentlich zwischen Hoch- und –Tiefbauten (baulicher Aufwand, Beseitigungsaufwand usw.) als auch dem Spezialfall der – mit der Strassenlinie bündigen – Tangentialparkplätze angemessen Rechnung zu tragen (so auch Zimmerlin, a.a.O.). Somit ist davon auszugehen, dass die Unterschreitung des Baulinienstands im vorliegenden Fall tatsächlich einer Ausnahmebewilligung bedurfte. Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/164) vom 11.12.1998 in Sachen W.M., S. 6 f.