a BauG, der generell für Bauten einen Abstand von 4 m von Gemeindestrassen vorschreibt, auf Abstellplätze und namentlich auch auf Zufahrtsstrassen keine Anwendung finden könne, weil dies zu offensichtlich unhaltbaren, absurden Ergebnissen führen würde, die mit dem Sinn der entsprechenden Norm nicht vereinbar seien; die von Parkplätzen gegenüber Strassen einzuhaltenden Abstände richteten sich vielmehr nach den einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) vom April 1982 als Richtlinien (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/22 vom 30. März 1995 i.S. Wohnbaugenossenschaft W., S. 23 f.). Gleiches müsste konsequenterweise auch für Baulinienabstände gelten.