Aus den Erwägungen Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Fall, in welchem es um den Standort von oberirdischen Längsparkplätzen entlang einer Gemeindestrasse ging, erwogen, dass § 111 Abs. 1 lit. a BauG, der generell für Bauten einen Abstand von 4 m von Gemeindestrassen vorschreibt, auf Abstellplätze und namentlich auch auf Zufahrtsstrassen keine Anwendung finden könne, weil dies zu offensichtlich unhaltbaren, absurden Ergebnissen führen würde, die mit dem Sinn der entsprechenden Norm nicht vereinbar seien;