{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1998-12-11", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Strassenabstand--Bau_1998-12-11.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1998-12-11-strassenabstand-baulinie-ausnahmebewilligung.pdf", "Checksum": "9a1ffe6a1a02383eaa0fc6fff32eceeb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Strassenabstand, Baulinie, Ausnahmebewilligung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.12.1998"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.12.1998"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.12.1998"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschreiten Autoabstellplätze den Baulinienabstand, ist eine Ausnahmebewilligung nötig. (Präzisierung des Entscheids VGE III/22 vom 30. März 1995 = MBD 74/1995, S. 493)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:05", "Checksum": "ca92ab5c82f1fd16ab3a4cf6b63116db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.12.1998\nRegeste:\nUnterschreiten Autoabstellplätze den Baulinienabstand, ist eine Ausnahmebewilligung nötig. (Präzisierung des Entscheids VGE III/22 vom 30. März 1995 = MBD 74/1995, S. 493).\n\nStrassenabstand. Baulinie. Ausnahmebewilligung.\nUnterschreiten Autoabstellplätze den Baulinienabstand, ist eine Ausnahmebewilligung\nnötig. (Präzisierung des Entscheids VGE III/22 vom 30. März 1995 = MBD 74/1995, S. 493).\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\nDas Verwaltungsgericht hat in einem früheren Fall, in welchem es um den Standort von oberirdischen Längsparkplätzen\nentlang einer Gemeindestrasse ging, erwogen, dass § 111 Abs. 1 lit. a BauG, der generell für Bauten einen Abstand von\n4 m von Gemeindestrassen vorschreibt, auf Abstellplätze und namentlich auch auf Zufahrtsstrassen keine Anwendung\nfinden könne, weil dies zu offensichtlich unhaltbaren, absurden Ergebnissen führen würde, die mit dem Sinn der\nentsprechenden Norm nicht vereinbar seien; die von Parkplätzen gegenüber Strassen einzuhaltenden Abstände richteten\nsich vielmehr nach den einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) vom April 1982\nals Richtlinien (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/22 vom 30. März 1995 i.S. Wohnbaugenossenschaft W., S.\n23 f.). Gleiches müsste konsequenterweise auch für Baulinienabstände gelten. Indessen muss bei nochmaligem\nÜberdenken der Problematik die dargelegte Auffassung in dem Sinne korrigiert werden, dass die Festlegung von\nStrassenabständen irgendwelcher Art zwar in bezug auf andere (einmündende) Strassen keinen Sinn ergibt, da diese\nzwangsläufig über das „Vorgartengebiet“ angelegt werden müssen (vgl. auch Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons\nAargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, §§ 137-40 N 5), dass aber – von der unterschiedlichen Funktion her – in\nbezug auf Abstellplätze nicht ohne weiteres in gleicher Weise argumentiert werden kann; bei dieser besondern Kategorie\nvon (Tief-)Bauten macht ein Bauverbot innerhalb des Baulinienstreifens grundsätzlich Sinn, und die\nAusnahmebestimmung erlaubt es, sowohl rechtserheblichen Unterschieden namentlich zwischen Hoch- und –Tiefbauten\n(baulicher Aufwand, Beseitigungsaufwand usw.) als auch dem Spezialfall der – mit der Strassenlinie bündigen –\nTangentialparkplätze angemessen Rechnung zu tragen (so auch Zimmerlin, a.a.O.).\n\nSomit ist davon auszugehen, dass die Unterschreitung des Baulinienstands im vorliegenden Fall tatsächlich einer\nAusnahmebewilligung bedurfte.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/164) vom 11.12.1998 in Sachen W.M., S. 6 f.\n"}