Strassenabstand. Baulinie. Ausnahmebewilligung. Unterschreiten Autoabstellplätze den Baulinienabstand, ist eine Ausnahmebewilligung nötig. (Präzisierung des Entscheids VGE III/22 vom 30. März 1995 = MBD 74/1995, S. 493). Sachverhalt kein Aus den Erwägungen Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Fall, in welchem es um den Standort von oberirdischen Längsparkplätzen entlang einer Gemeindestrasse ging, erwogen, dass § 111 Abs. 1 lit. a BauG, der generell für Bauten einen Abstand von 4 m von Gemeindestrassen vorschreibt, auf Abstellplätze und namentlich auch auf Zufahrtsstrassen keine Anwendung finden könne, weil dies zu offensichtlich unhaltbaren, absurden Ergebnissen führen würde, die mit dem Sinn der entsprechenden Norm nicht vereinbar seien; die von Parkplätzen gegenüber Strassen einzuhaltenden Abstände richteten sich vielmehr nach den einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) vom April 1982 als Richtlinien (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/22 vom 30. März 1995 i.S. Wohnbaugenossenschaft W., S. 23 f.). Gleiches müsste konsequenterweise auch für Baulinienabstände gelten. Indessen muss bei nochmaligem Überdenken der Problematik die dargelegte Auffassung in dem Sinne korrigiert werden, dass die Festlegung von Strassenabständen irgendwelcher Art zwar in bezug auf andere (einmündende) Strassen keinen Sinn ergibt, da diese zwangsläufig über das „Vorgartengebiet“ angelegt werden müssen (vgl. auch Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, §§ 137-40 N 5), dass aber – von der unterschiedlichen Funktion her – in bezug auf Abstellplätze nicht ohne weiteres in gleicher Weise argumentiert werden kann; bei dieser besondern Kategorie von (Tief-)Bauten macht ein Bauverbot innerhalb des Baulinienstreifens grundsätzlich Sinn, und die Ausnahmebestimmung erlaubt es, sowohl rechtserheblichen Unterschieden namentlich zwischen Hoch- und –Tiefbauten (baulicher Aufwand, Beseitigungsaufwand usw.) als auch dem Spezialfall der – mit der Strassenlinie bündigen – Tangentialparkplätze angemessen Rechnung zu tragen (so auch Zimmerlin, a.a.O.). Somit ist davon auszugehen, dass die Unterschreitung des Baulinienstands im vorliegenden Fall tatsächlich einer Ausnahmebewilligung bedurfte. Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/164) vom 11.12.1998 in Sachen W.M., S. 6 f.