{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2002-05-10", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Stockwerkeigentum_2002-05-10.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2002-05-10-stockwerkeigentum.pdf", "Checksum": "82253488a404556713004e926f543fd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Stockwerkeigentum"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.05.2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.05.2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.05.2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Baupolizeibehörde darf die Erteilung einer Baubewilligung nicht von der Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung abhängig machen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:23", "Checksum": "9fc39d446a1fc2c240ca955c6626b74f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.05.2002\nRegeste:\nDie Baupolizeibehörde darf die Erteilung einer Baubewilligung nicht von der Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung abhängig machen.\n\nStockwerkeigentum\nDie Baupolizeibehörde darf die Erteilung einer Baubewilligung nicht von der Zustimmung\nder Stockwerkeigentümerversammlung abhängig machen.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n3. a)\nDer Gemeinderat hat die Baubewilligung für die Trennwand vorab gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des\nStockwerkeigentümerreglements (StWER) verweigert. Dieser bestimmt, dass jeder Stockwerkeigentümer seine\nStockwerkeinheit im Innern baulich umgestalten darf. Mit den Bauarbeiten darf aber erst begonnen werden, wenn die\nPläne von der Stockwerkeigentümer-Versammlung genehmigt worden sind. Der Gemeinderat macht die Erteilung der\nBaubewilligung von dieser privatrechtlichen Voraussetzung abhängig.\n\nb)\nDie Baubewilligungsbehörden haben grundsätzlich keine privatrechtlichen Fragen zu beurteilen, sondern sind nur zur\nAnwendung der Vorschriften über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen sowie weiterer öffentlichrechtlicher\nVorschriften berufen (AGVE 1992, S. 305). Sie haben im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens in der Regel einzig zu\nprüfen, ob einem Bauvorhaben öffentlichrechtliche, insbesondere baupolizeiliche und raumplanerische Hindernisse\nentgegenstehen. Dieser Grundsatz wird dort durchbrochen, wo die öffentlichrechtliche Ordnung unmittelbar an das\nPrivatrecht anknüpft; hier muss die Baubewilligungsbehörde privatrechtliche Fragen beantworten. Es muss sich dabei aus\ndem öffentlichen Recht selber ergeben, dass eine privatrechtliche Vorfrage durch die Baubewilligungsbehörde zugunsten\ndes Baugesuchstellers entschieden sein muss, bevor die Baubewilligung erteilt werden darf. Dies ist etwa der Fall, wo die\nErschliessung einer Bauparzelle im Sinne von § 32 Abs. 1 lit. b BauG privatrechtlich abgesichert ist, beispielsweise mit\neinem Fahrwegrecht.\n\nc)\nUm eine solche materielle Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung handelt es sich beim Zustimmungs- bzw.\nGenehmigungsvorbehalt von Art. 3 Abs. 2 StWER nicht. Er berührt die Beurteilung, ob das Bauvorhaben mit den\nöffentlichrechtlichen Vorschriften in Einklang steht, in keiner Weise. Es verhält sich diesbezüglich ähnlich wie mit einer\nBauverbotsdienstbarkeit, welche die Baubewilligungsbehörde nicht zu beachten hat. Die Stockwerkeigentümer müssen\ndiese Vorschrift gegebenenfalls mit zivilrechtlichen Mitteln durchsetzen. Der Gemeinderat hat möglicherweise seine\nDoppelrolle - einerseits Baubewilligungsbehörde, andererseits Vertreter der Einwohnergemeinde als Baurechtsgeberin –\netwas vermischt. In diesem Verfahren hat er klar die Funktion der Baubewilligungsbehörde. Er kann sich auch nicht unter\nBerufung auf Art. 3 Abs. 2 StWER weigern, überhaupt tätig zu werden und das Baugesuch an die Hand zu nehmen,\nnachdem es um ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben geht. Tatsächlich hat er denn auch das Baubewilligungsverfahren\ndurchgeführt.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 10.05.2002 in Sachen L. und Mitbet. gegen Gemeinderat R.\n"}