Das wäre wohl nur dann der Fall, wenn die Strassenlaterne in unmittelbarer Nähe zur Stützmauer und auf der gleichen Strassenseite positioniert wäre. Ein solcher Standort scheint aber aufgrund der bei den Akten liegenden Fotographien ausgeschlossen. 5. Zusammenfassend verletzt die streitgegenständliche Stützmauer keine baurechtlichen Vorschriften, insbesondere keine Höhen- und Abstandsvorschriften, und der Beschwerdeführer trägt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was auf eine Unrechtmässigkeit der Stützmauer schliessen liesse. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Stichwörter: Stützmauer, Schutzgeländer