Es ist ferner Sache des Beschwerdeführers und nicht diejenige seiner Nachbarn, seine Liegenschaft einbruchsicher zu machen. Auch die Verantwortung für eine genügende Beleuchtung der sich auf seinem Grundstück befindlichen Aussentreppe liegt beim Beschwerdeführer und nicht bei seinen Nachbarn. Es ist jedoch so oder so nicht erklärlich, inwiefern die Beleuchtung der fraglichen Aussentreppe durch die umstrittene Stützmauer beeinträchtigt sein könnte. Das wäre wohl nur dann der Fall, wenn die Strassenlaterne in unmittelbarer Nähe zur Stützmauer und auf der gleichen Strassenseite positioniert wäre.