4 von 5 jektive Befindlichkeiten der Nachbarn, wie etwa das Empfinden des Beschwerdeführers, der sich wegen des auf der Stützmauer als Absturzsicherung angebrachten Maschendrahtzaunes im Gefängnis wähnt, kann ohnehin keine Rücksicht genommen werden. Ein Recht auf eine bestimmte Aussicht besteht sodann nicht. Es ist ferner Sache des Beschwerdeführers und nicht diejenige seiner Nachbarn, seine Liegenschaft einbruchsicher zu machen.