Darauf wurde der Beschwerdeführer schon von der Vorinstanz hingewiesen. Die Zurückhaltung bei der Prüfung der Einhaltung von Ästhetik- und Einordnungsvorschriften gilt erst recht für das Verwaltungsgericht, welches keine Ermessenskontrolle ausübt (vgl. Erw. I./2. hiervor). Das Verwaltungsgericht sieht die Ausführungen der Vorinstanz, dass die zur Diskussion stehende Stützmauer überhaupt nicht aus dem Rahmen falle, in den bei den Akten liegenden Fotographien bestätigt. Die Stützmauer ist von ihren Ausmassen und dem gewählten Material her eher unauffällig und sticht durch nichts hervor. 4.4.