Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000). Den Gemeindebehörden steht bei der Beurteilung dessen, was sich befriedigend in die Umgebung einfügt und was nicht, ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in welchen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht ohne Not und nur dort eingreifen, wo sich die Auslegung durch die Gemeindebehörden nicht mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen vereinbaren lässt, überwiegende öffentliche und private Interessen entgegenstehen oder höherrangiges Recht tangiert wird (vgl. AGVE 2010, 441 f.; 2006, 187 f.). Darauf wurde der Beschwerdeführer schon von der Vorinstanz hingewiesen.