Was die ästhetischen Einwendungen des Beschwerdeführers anbelangt, wonach die Stützmauer zusammen mit der 18 Meter langen Betonbrüstung über der Tiefgarage monströs wirke und sich schlecht in die Umgebung in der B.-Strasse einordne, ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass der in Richtung Nord-Süd verlaufende Mauerteil mit einer Länge von gerade einmal 1,72 Metern kaum geeignet ist, den wuchtigen Eindruck, den die Betonbrüstung über der Tiefgarage beim Beschwerdeführer offenbar hinterlässt, zu verstärken. Im Übrigen steht die Anwendung von Ästhetik- und Einordnungsvorschriften unter dem Schutz der Gemeindeautonomie nach § 106