Die Ansicht der Vorinstanz, dass der einzelne, das Höchstmass von 1,80 Metern übersteigende oberste Steinblock am nördlichen Ende der Stützmauer, der 83 cm vom südlichen Ende des in Richtung Nord-Süd, also quer zur Grenze der Parzelle des Beschwerdeführers verlaufenden Mauerteils zurückversetzt ist, optisch nicht als Bestandteil des in Richtung Ost-West, also entlang der Grenze der Parzelle des Beschwerdeführers verlaufenden Mauerteils in Erscheinung trete, kann aufgrund der bei den Akten liegenden Fotographien geteilt werden. Entsprechend ist auch die zweite der in § 19 Abs. 2 BauV genannten Voraussetzungen für eine Überschreitung des in § 19 Abs. 1 lit.